Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung hat Signalwirkung auch für andere Staatsdiener

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Die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten ist in Sachsen-Anhalt teilweise nicht angemessen und sogar so unzureichend, dass sie gegen die Verfassung verstößt. Zu dieser Auffassung ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Grundsatzurteil gelangt. Zugleich legten die Richter des Zweiten Senats in Karlsruhe Maßstäbe fest, um die untere Grenze der Besoldung von Richtern und anderen Berufsbeamten zu bestimmen. Damit haben die vom BVerfG einstimmig getroffenen Entscheidungen über den Rechtskreis der Richter-Besoldung hinaus maßstäbliche Bedeutung für das gesamte Besoldungsrecht in Bund und Ländern.

Der dbb begrüßte die Entscheidung des BVerfG. „Das ist Klartext aus Karlsruhe“, sagte Hans-Ulrich Benra, stellvertretender Bundesvorsitzender und Fachvorstand Beamtenpolitik des dbb, am 5. Mai 2015 in Berlin. „Wir erkennen den weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers durchaus an. Gleichwohl war die klarstellende Botschaft aus Karlsruhe, dass die Festlegung der Besoldungshöhe an prozedurale Anforderungen insbesondere in Form von Darlegungs- und Begründungspflichten im Gesetzgebungsverfahren gebunden ist, aus unserer Sicht überfällig. Anforderungen an eine verfassungsrechtlich beanstandungsfreie Weiterentwicklung der Besoldung auch in Zeiten verstärkter Haushaltskonsolidierung und trotz Föderalismusreform sind jetzt klar beschrieben“, so der dbb Vize.

Welche Besoldung im Rahmen des Alimentationsprinzips angemessen ist, konnte der Staat als Dienstherr bisher im Rahmen seines Ermessens weitgehend frei entscheiden. Diese Spielräume haben die Verfassungsrichter nun eingeschränkt und konkretisiert. Es enthält für die Ermittlung der noch zulässigen Untergrenze der Besoldung mehrere Prüfstufen sowie fünf volkswirtschaftliche Parameter, mit denen die Entwicklung der Besoldung zu vergleichen ist. Dazu zählen etwa der Nominallohnindex, der Verbraucherpreisindex und die Tarifentwicklung von Angestellten im öffentlichen Dienst.

„Dass die Richterbesoldung und -versorgung in Sachsen-Anhalt gemessen an diesen vom Gericht aufgestellten Maßstäben für nicht mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar erklärt wurde, ist konsequent und nachvollziehbar“, so dbb Beamtenvorstand Benra. „An diesen Maßstäben werden wir ab sofort sämtliche Besoldungs- und Versorgungsentscheidungen der Dienstherrn messen, um Verletzungen des Alimentationsprinzips und ein weiteres Auseinanderdriften der Beamtenbesoldung in Deutschland zu verhindern.“

Das BVerfG erklärte im gleichen Urteil die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 sowie die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz ab dem 1. Januar 2012 für verfassungsgemäß.

R-Besoldung: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (PDF)

R-Besoldung: Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts (PDF)

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