Der Europäische Gerichtshof billigt Besoldungsrecht

Der Europäische Gerichtshof billigt Besoldungsrecht
Foto: Gerichtshof der Europäischen Union
Eindruck einer Sitzung des Gerichtshofs
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am 19. Juni 2014 über die Auswirkungen der Antidiskriminierungsrichtlinie auf die Beamtenbesoldung im Bund und im Land Berlin entschieden und hält im Ergebnis sowohl das aktuelle Besoldungsrecht als auch die zu diesem Recht ergangenen Übergangsregelungen für rechtmäßig.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, mit welchem Verfahren berufliche Vorerfahrungen beim Eintritt in ein Beamtenverhältnis berücksichtigt werden dürfen. Seit einer Rechtsänderung in 2009 (im Land Berlin in 2011) muss die Berufserfahrung konkret nachgewiesen werden. Davor wurde sie bei höherem Lebensalter unterstellt. Die vor der Rechtsänderung eingestellten Beamtinnen und Beamten wurden bei der Umstellung nicht nach den neuen Regeln erneut überprüft. Der EuGH hat dieses Verfahren nun gebilligt.

Im Einzelnen hat der EuGH festgestellt:

  1. Das aktuelle Besoldungsrecht ist ebenso mit EU-Recht vereinbar wie die zu diesem Recht erlassenen Übergangsregelungen.
  2. Der Gerichtshof beanstandet zwar einzelne Aspekte des bis 2009 im Bund (und bis 2011 im Land Berlin) geltenden Besoldungsrechts, setzt Schadensersatzansprüchen jedoch enge Grenzen. Die im Vorfeld verschiedentlich verlangte Besoldung aller Beamten aus der Endstufe hat er abgelehnt. Zudem hält er nationale Ausschlussfristen für Anträge von Beamten für zulässig.

Das Bundesministerium des Innern begrüßte die Entscheidung des EuGH. Sie beweise Augenmaß und anerkenne die besonderen Schwierigkeiten, vor denen der Gesetzgeber bei Änderung des früheren Rechts gestanden habe.

Auch der dbb Bundesvorsitzende Klaus Dauderstädt begrüßte das Urteil des EuGH als wichtige Etappe auf dem Weg zur endgültigen Klärung des Systemwechsels im Besoldungsrecht: „Der EuGH hat die geltenden Übergangsregelungen, die als altersdiskriminierend kritisiert worden sind, grundsätzlich gebilligt. Aus dem Urteil leitet sich daher kein zwingender gesetzlicher Änderungsbedarf ab.“ Der dbb begrüßte, dass die jahrelange Ungewissheit damit beendet ist, ob die Überleitungsregelungen mit ihrem Bezug auf Dienstaltersstufen einen Verstoß gegen Unionsrecht darstellen. Dauderstädt: „Gleichwohl hat der EuGH festgestellt, dass das frühere System auf einer Altersdiskriminierung der Beamtinnen und Beamten beruhte. Wir brauchen also weiter eine letztinstanzliche Klärung in Deutschland. Es bleibt nämlich offen, wie die Aussage der Luxemburger Richter zu interpretieren ist, dass eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland von deutschen Verwaltungsgerichten geprüft werden müsse.“

Der Vorsitzende des Vereins der Rechtspfleger im Bundesdienst (VRB), Matthias Stolp, sagte in seiner Stellungnahme: „Der Europäische Gerichtshof hat die Kritik der Kolleginnen und Kollegen an der Besoldungsbemessung weitgehend zurückgewiesen und damit wohl die Hoffnung auf eine Gehaltsnachzahlung gedämpft. Zwar bestätigt der EuGH, dass es unzulässig sei, die Besoldung vom Lebensalter abhängig zu machen, dennoch seien aber beim Umstieg von einem auf ein anderes Besoldungssystem Übergangsregelungen zulässig. Das EU-Recht schreibe auch nicht vor, dass den durch das alte System diskriminierten Beamtinnen und Beamten rückwirkend ein Ausgleich gezahlt werden muss. Der EuGH empfahl zwar deutschen Gerichten zu prüfen, ob Deutschland nicht doch wegen fehlerhafter Umsetzung des EU-Rechts nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs zum Ausgleich verpflichtet ist. Allerdings halten die Richter es grundsätzlich ebenfalls für zulässig, dass Deutschland strenge Verjährungsfristen für Nachforderungen von Beamten gesetzt hat.“

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