Satzung

Satzung des Vereins der Rechtspfleger im Bundesdienst

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein der Rechtspfleger im Bundesdienst". Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen.
 

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Vertretung der beruflichen und sozialen Belange der im Bundesdienst tätigen Rechtspfleger in ihrer Gesamtheit. Der Verein ist Mitglied des Bundes Deutscher Rechtspfleger und des Deutschen Beamtenbundes.

(2) Die Vertretung der Interessen einzelner Mitglieder oder eines Teiles der Mitglieder ist nur mit Zustimmung des Gesamtvorstands zulässig.
 

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer die Befähigung zum Rechtspflegeramt erlangt hat oder zum Vorbereitungsdienst für die Rechtspflegerlaufbahn zugelassen ist und im Bundesdienst tätig ist oder war.

(2) Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch
     a) Austritt,
     b) Ausschluß,
     c) Tod.

(4) Der Austritt ist zum Schluß des Kalenderjahres möglich und gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September schriftlich zu erklären.

(5) Bei vereinsschädigem Verhalten kann der Vorstand einzelne Mitglieder ausschließen; das gleiche gilt, wenn die Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt werden. Dem Betroffenen ist vorher innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den mit Gründen zu versehenden Ausschließungsbescheid ist innerhalb eines Monats die Anrufung des Gesamtvorstands möglich; dieser entscheidet endgültig.
 

§ 4 Abteilungen
(1) Mitglieder des Vereins, die demselben Gericht oder derselben Behörde angehören oder am selben Ort ihren dienstlichen Wohnsitz haben, sollen sich zu Abteilungen zusammenschließen. Eine Abteilung soll mindestens aus sieben Mitgliedern bestehen.

(2) Ist einzelnen Mitgliedern der Zusammenschluß zu einer eigenen Abteilung nicht möglich, so können sie sich einer anderen Abteilung anschließen.

(3) Jede Abteilung wählt auf die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
 

§ 5 Beiträge
Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge bestimmt der Gesamtvorstand, solange dieses Recht nicht von der Mitgliederversammlung ausgeübt wird.
 

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung.
 

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenführer. Er wird von den Mitgliedern auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder.

(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand gibt sich im Benehmen mit dem Gesamtvorstand eine Geschäftsordnung; in ihr sollen auch die gegenseitige Vertretung und die Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand geregelt sein.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenführer. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretung im Innenverhältnis regelt die Geschäftsordnung.

(4) Mitglieder des Vorstands sollen nicht zugleich Vorsitzender einer Abteilung sein.

§ 8 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und den Vorsitzenden der Abteilungen.
 

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens zwei Abteilungen oder ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer; Briefwahl ist zulässig. Sie bestimmt ferner die Richtlinien der Vereinstätigkeit und beschließt bei Auflösung des Vereins über dessen Liquidation und den Anfall des Vereinsvermögens.

§ 10 Geschäftsberichte, Kassenprüfung
(1) Der Vorstand erstattet alle zwei Jahre einen Geschäftsbericht, dem ein Bericht über die Kassenprüfung anzuschließen ist. Beide Berichte können schriftlich erfolgen; in diesem Falle sind sie sämtlichen Mitgliedern zuzuleiten.

(2) Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Mitglieder, die auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden; sie dürfen kein anderes Vereinsamt innehaben.

§ 11 Abstimmungen
(1) Alle Vereinsorgane beschließen im allgemeinen mit Stimmenmehrheit. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung und innerhalb der Abteilungen ist Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zulässig.

(2) In den Fällen des § 2 Abs.2 (Einzelinteressen), des § 3 Abs.5 (Ausschluß) und des § 5 (Beiträge) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands bzw. des Gesamtvorstands erforderlich.

Für das Verlangen einer Abteilung auf Einberufung einer Mitgliederversammlung, für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen oder vertretenen Mitglieder erforderlich.

(3) Die Abstimmungen des Vorstands und des Gesamtvorstands können schriftlich erfolgen.

§ 12 Briefwahl
Für die Briefwahl beruft der Gesamtvorstand sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des Vorstands drei Vereinsmitglieder als Wahlausschuß. Dieser regelt die Einzelheiten der Wahl, erläßt unverzüglich das Wahlausschreiben und setzt die Fristen für etwaige Einwendungen und für die Einreichung der Wahlvorschläge, die von den Abteilungen aufzustellen sind.

§ 13 Protokoll
Beschlüsse aller Vereinsorgane und der Abteilungen und das Ergebnis von Wahlen werden schriftlich niedergelegt. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Vorsitzenden und von einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist aufgrund der in der Mitgliederversammlung vom 18. Februar 1999 beschlossenen Änderungen neu gefaßt und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 7. November 1978.